Jagd auf BettwanzenMieter und Vermieter stritten um die Beseitigung

 Jagd auf BettwanzenMieter und Vermieter stritten um die Beseitigung

Mieter und Vermieter stritten um die Beseitigung Wenn beim Befall einer Wohnung durch Bettwanzen eine Selbstverursachung durch den Mieter nicht nachgewiesen werden kann, dann ist der Vermieter für die Beseitigung verantwortlich. So hat es nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Rechtsprechung entschieden. (Amtsgericht Frankfurt, Aktenzeichen 33 C 1888/21) Der Fall: In einer Mietwohnung trat ein massiver Bettwanzenbefall auf. Es gab deutliche Hinweise darauf, dass die Bewohnerin diese Insekten über Besuche bei einem im selben Haus wohnenden betagten Mieter bei sich eingeschleppt hatte. Der Vermieter erklärte sich bereit, gegen die Bettwanzenplage einzuschreiten, stellte aber Bedingungen – unter anderem, dass sich die Betroffene während der Arbeiten auf eigene Kosten eine Ersatzwohnung besorge. Das Urteil: ,,Schädlinge wie Bettwanzen stellen einen Mangel der Mietsache dar, den grundsätzlich der Vermieter zu beseitigen hat. Etwas Anderes kann nur dann gelten, wenn der Mieter durch falsches Wohnverhalten den Schädlingsbefall verursacht hat.“ So hieß es im Urteil des Amtsgerichts. Der Besuch bei Hausnachbarn zähle zum normalen, üblichen Verhalten. Die Durchführung der Arbeiten dürfe deswegen nicht von Vorbedingungen wie der Finanzierung einer Ersatzwohnung abhängig gemacht werden. Das zähle nämlich zum Aufgabenbereich des Vermieters. / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes für redaktionelle Zwecke ist unter Beachtung aller mitgeteilten Nutzungsbedingungen zulässig und dann auch honorarfrei. Veröffentlichung ausschließlich mit Bildrechte-Hinweis.

Berlin (ots)

Wenn beim Befall einer Wohnung durch Bettwanzen eine Selbstverursachung durch den Mieter nicht nachgewiesen werden kann, dann ist der Vermieter für die Beseitigung verantwortlich. So hat es nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Rechtsprechung entschieden.

(Amtsgericht Frankfurt, Aktenzeichen 33 C 1888/21)

Der Fall: In einer Mietwohnung trat ein massiver Bettwanzenbefall auf. Es gab deutliche Hinweise darauf, dass die Bewohnerin diese Insekten über Besuche bei einem im selben Haus wohnenden betagten Mieter bei sich eingeschleppt hatte. Der Vermieter erklärte sich bereit, gegen die Bettwanzenplage einzuschreiten, stellte aber Bedingungen – unter anderem, dass sich die Betroffene während der Arbeiten auf eigene Kosten eine Ersatzwohnung besorge.

Das Urteil: „Schädlinge wie Bettwanzen stellen einen Mangel der Mietsache dar, den grundsätzlich der Vermieter zu beseitigen hat. Etwas Anderes kann nur dann gelten, wenn der Mieter durch falsches Wohnverhalten den Schädlingsbefall verursacht hat.“ So hieß es im Urteil des Amtsgerichts. Der Besuch bei Hausnachbarn zähle zum normalen, üblichen Verhalten. Die Durchführung der Arbeiten dürfe deswegen nicht von Vorbedingungen wie der Finanzierung einer Ersatzwohnung abhängig gemacht werden. Das zähle nämlich zum Aufgabenbereich des Vermieters.

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